Aktuelle Gerechtigkeitsprobleme
Positive Pflichten
Ausgangspunkt des Projektes von Corinna Mieth
ist die Frage, welche positiven Pflichten wir in Hinblick auf das
Weltarmutsproblem haben. Daraus ergibt sich eine Unterscheidung vier
verschiedener Arten von positiven Pflichten und ihrer jeweiligen
Reichweite: Fürsorgepflichten, Nothilfepflichten,
Wohltätigkeitspflichten und Gerechtigkeitspflichten. Ziel des Projekts
ist die Bestimmung derjenigen positiven Pflichten, die sich auf soziale
Menschenrechte beziehen. Meine These ist, dass diese positiven
Pflichten Gerechtigkeitspflichten sind.
Fürsorgepflichten ergeben sich aus speziellen Beziehungen und sind auf bestimmt Personengruppen begrenzt. Nothilfepflichten ergeben sich aus bestimmten Situationen. Beide Pflichtarten lassen sich unter günstigen Umständen im Hinblick auf den Pflichtinhalt und den Träger korrespondierender moralischer Ansprüche relativ genau bestimmen, während Wohltätigkeitspflichten notorisch unterbestimmt sind. Die verbreitete Skepsis gegenüber positiven Pflichten (z.B. bei O. Höffe oder Th. Pogge) entstammt der Identifikation positiver Pflichten mit Wohltätigkeitspflichten, denen in der Kantischen Tradition keine Rechte korrespondieren (O. O’Neill). Doch diese Identifikation ist nicht zwingend. Eine gütertheoretische Unterscheidung zwischen notwendigen und nicht notwendigen Gütern macht eine Unterscheidung zwischen denjenigen positiven Pflichten möglich, die wir anderen schulden und denjenigen positiven Pflichten, die unter die generelle Beförderung fremder Glückseligkeit fallen. (M. Baron, B. Orend, A. Gewirth) Ferner kann zwischen individuellen und kollektiven Pflichten und zwischen einem interaktionalen und einem institutionellen Menschenrechtsverständnis (Pogge) unterschieden werden. Das Armutsproblem ist ein Menschenrechtsproblem, da es in einer institutionell mitbedingten und nur institutionell änderbaren Notlage besteht. Dadurch unterscheidet es sich der Art nach von institutionell unvermeidbaren Notlagen wir Unfällen oder unvorhersehbaren Naturkatastrophen. Positive Gerechtigkeitspflichten ergeben sich einerseits aus der Kapazität zur Hilfe und andererseits aus einer Kompensationsverpflichtung, da wir, die Bürger reicher Staaten von einer ungerechten Weltwirtschaftsordnung profitieren. Hier baut die Analyse auf Thomas Pogges Überlegungen auf. Im Unterscheid zu Pogge wird hier allerdings die Unterscheidung von negativen und positiven Pflichten konsequent handlungstheoretisch getroffen, so dass sich ein terminologischer Unterschied ergibt. Meine Idee ist, positive Pflichten zu verteidigen, wobei diese jedoch auf verschieden starke Verpflichtungsgründe zurückgehen können. Ob unsere Haftungs- und Kompensationspflichten (bei Pogge: aus negativen Pflichten entstehende positive Verpflichtungen) stärker sind als unsere Schutz- oder Hilfspflichten (bei Pogge: positive Pflichten) muss unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren geklärt werden: der betroffenen Güter, der Beziehung zwischen Rechts- und Pflichtenträger und der zu erwatenden Effizienz positiver Leistungen.